Satzung
Waldkindergarten Solingen - Die kleinen Baumhirten e. V.
§ 1 Verein
Der Verein „Waldkindergarten Solingen - Die kleinen Baumhirten e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Betreiben eines Kindergartens. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne sowie Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Kindergarten führt den Namen
Waldkindergarten Solingen - Die kleinen Baumhirten e.V.
Der Kindergarten darf zu anderen Einrichtungen gleicher Art nicht mehr in Wettbewerb treten, als es zur Erfüllung seines gemeinnützigen Zwecks erforderlich ist.
Der Verein hat seinen Sitz in Solingen / NRW. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein ist keiner bestimmten politischen, religiösen oder weltanschaulichen Richtung verbunden.
Das Kindergartenjahr beginnt am 01.08. eines Kalenderjahres und endet am 31.07. des folgenden Kalenderjahres.
§ 2 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht jedermann und jeder rechtsfähigen Gesellschaft oder Körperschaft frei.
Alle ordentlichen Mitglieder sind Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Einrichtung besuchen.
Natürliche oder juristische Personen, die die Zwecke des Vereins fördern wollen, können außerordentliche Mitglieder werden. Alle außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Ausschluss oder Tod, im Falle einer juristischen Person durch deren Löschung aus dem Register.
Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet aktiv und unentgeltlich Mitarbeit zur Unterstützung der Vereinszwecke zu leisten (Elternarbeit). Außerordentliche Mitglieder können hieran teilhaben.
Die Elternarbeit gliedert sich auf in Vorstandsarbeit sowie sonstige notwendige Arbeiten, die zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Einrichtung dienen. In welchem zeitlichen Umfang Elternarbeit zu leisten ist, wird bedarfsorientiert im Rahmen der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein Arbeitsstunden-Regelwerk regelt die Anerkennung und Dokumentation der Elternarbeit. Die Elternarbeit wird mit einem Geldwert je Stunde, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, bewertet. Nicht geleistete Elternarbeit kann am Ende des Kindergartenjahres mit Zahlungsaufforderungen des entsprechenden Geldgegenwertes belegt werden.
Wenn ein Mitglied gegen die Zwecke, Interessen und Ansehen des Vereins schwerwiegend verstoßen hat oder für zweimalig trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt und/oder seinen von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zur aktiven Mitarbeit nicht leistet, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 3 Eintritt / Austritt
Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich, der Austritt kann nur zum 31.07. eines Jahres erklärt werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht innerhalb einer Frist von 4 Wochen die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mit Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied die zur Benutzung der Einrichtung notwendigen Ordnungen und Informationen.
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kindergartenjahres möglich, es sei denn, der frei werdende Platz wird durch Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung beim Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitgliedschaft erlöschen dann ebenfalls mit Ablauf des Kindergartenjahres.
Bei Austritt des Kindes aus der Einrichtung zum Ende des Kindergartenjahres geht die ordentliche Mitgliedschaft automatisch in eine außerordentliche Mitgliedschaft über, sofern die Mitgliedschaft nicht fristgerecht gekündigt wurde.
§ 4 Beiträge
Die Beiträge werden von dem Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beiträge sind zu unterscheiden in:
den allgemeinen Beitrag, der von allen Mitgliedern in gleicher Höhe zu zahlen ist.
- den unterstützenden Beitrag von außerordentlichen Mitgliedern. Die unterstützenden Beiträge können nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Mitglied festgesetzt werden.
Der Jahresbeitrag wird am 01.08. eines Jahres per Lastschrift eingezogen.
Wer mit einem Jahresbeitrag trotz Mahnung rückständig ist, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss endgültig.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand setzt eine Benutzungsordnung für den Besuch des Kindergartens fest. Weiterhin setzt der Vorstand eine Benutzungsgebührenordnung für den Besuch des Kindergartens fest.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von einem Kalenderjahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig.
Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von einem Jahr überschritten wird.
Der Vorstand besteht in der Regel aus 5 Personen:
der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden
der 2. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden / Pressewart
der 3. Vorsitzenden oder dem 3. Vorsitzenden / Kassenwart
zwei Schriftführerinnen oder Schriftführern
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt, den Verein zu vertreten.
Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes: Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal im Jahr.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer 2/3 Mehrheit des Vorstands einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n oder seine(n)/ihre Stellvertreter/in unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen, in dringenden Fällen einer Woche. Hierbei gilt der Poststempel oder der Nachweis im Email-Konto.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß eingeladen wurden. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. Die Anzahl der Stimmen eines ordentlichen Mitglieds richtet sich nach der Anzahl seiner Kinder, die in der Einrichtung einen Kindergartenplatz haben.
Ordentliche Mitglieder können, falls sie an einer Mitgliederversammlung nicht persönlich teilnehmen, ihre Stimme vor einer Abstimmung schriftlich abgeben. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person kann nur durch Vollmacht erfolgen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 8 Kindergartenbeirat
Zur Beratung und Unterstützung des Vereins ist ein Kindergartenbeirat zu bilden.
Die Vertreterinnen oder Vertreter des Vereins werden von der Mitgliederversammlung berufen.
Die Vertreterinnen oder Vertreter der Elternschaft werden in einer Elternversammlung gewählt.
Elternvertreterin und Elternvertreter kann nur sein, wer für ein in dem Kindergarten betreutes Kind erziehungsberechtigt ist und weder dem Vereinsvorstand noch einem Gremium der Gemeinde Solingen angehört.
Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
Der Kindergartenbeirat tritt nach Bedarf, in der Regel einmal im Jahr, zusammen. Er wird von seiner oder seinem Vorsitzenden im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
Wenn mindestens drei Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes es verlangen, ist der Beirat innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen.
Der Kindergartenbeirat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter und insgesamt mindestens die Hälfte der ordentlichen Beiratsmitglieder anwesend sind. Der Kindergartenbeirat beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext der Einladung beigefügt wurden.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand per Beschluss von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
Hat ein Mitglied ein Grundstück oder einen anderen Vermögenswert - außer den festgesetzten Beiträgen - in das Vereinsvermögen eingebracht, so steht ihm bei Auflösung des Vereins oder bei seinem Ausscheiden ein Rückgaberecht zu.
Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.